Ver­mö­gens­recht­li­che Fra­gen

ak­tua­li­siert am 31.01.2024        von Eli­sa­beth Gal­bas, Jen­ni­fer Reh     Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Trennung rechtlich durchdenken" steht. Gezeigt werden ein Mann und seine Tochter im Schulalter, die nah beieinander stehend auf ein Waage- und ein Paragraphensymbol blicken.
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Hier er­hal­ten Sie In­for­ma­tio­nen zu den fol­gen­den The­men:


  1. Gemeinsame Wohnung und Haushaltsgegenstände
  2. Gemeinsames Vermögen und gemeinsame Schulden
  3. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich

Gemeinsame Wohnung und Haushaltsgegenstände

Bei ei­ner Tren­nung ist zu klä­ren, ob ei­ner von Ih­nen auch künf­tig die bis­lang ge­mein­sam be­wohn­te Fa­mi­li­en­woh­nung wei­ter­nut­zen kann und wie Haus­halts­ge­gen­stän­de ver­teilt wer­den. Bei die­sen Ent­schei­dun­gen soll­ten ins­be­son­de­re die Be­lan­ge der ge­mein­sa­men Kin­der be­rück­sich­tigt wer­den. Wirt­schaft­li­che Aspek­te spie­len aber häu­fig auch ei­ne zen­tra­le Rol­le. So kann die al­lei­ni­ge Wei­ter­fi­nan­zie­rung der bis­he­ri­gen Fa­mi­li­en­woh­nung ei­ne er­heb­li­che fi­nan­zi­el­le Be­las­tung dar­stel­len und soll­te da­her gut über­legt sein. Schließ­lich sind bei ei­nem Ver­bleib in der Fa­mi­li­en­woh­nung und bei der Ver­tei­lung von Haus­halts­ge­gen­stän­den die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu be­ach­ten, ins­be­son­de­re gel­ten hier für Ehe­paa­re und für ein­ge­tra­ge­ne Le­ben­s­part­ner Son­der­re­ge­lun­gen. Bei der Fa­mi­li­en­woh­nung sieht das Ge­setz zu­dem un­ter­schied­li­che Lö­sun­gen bei ei­ner Miet­woh­nung ei­ner­seits und bei Wohn­ei­gen­tum an­de­rer­seits vor.

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Ein Mann und eine Frau zerren an gegenüberliegenden Seiten an einem Haus, reißen es auseinander.

Bei der Wohnungsaufteilung nach einer Trennung sind verschiedene Aspekte zu beachten

Gemeinsames Vermögen und gemeinsame Schulden


Ha­ben ver­hei­ra­te­te, ver­part­ner­te oder nicht ver­hei­ra­te­te Paa­re ge­mein­sam Ver­mö­gen er­wor­ben (z. B. die Fa­mi­li­en­woh­nung), dann ist nach ei­ner Tren­nung zu klä­ren, wie das ge­mein­sa­me Ver­mö­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen ist. Dar­über hin­aus kann sich die Fra­ge stel­len, ob ein Ex-Part­ner, der wäh­rend der Le­bens­ge­mein­schaft zur Ver­meh­rung des Ver­mö­gens des an­de­ren Ex-Part­ners er­heb­lich bei­ge­tra­gen hat, an die­sem Ver­mö­gens­zu­wachs nach Schei­tern der Le­bens­ge­mein­schaft be­tei­ligt wer­den kann. Nicht sel­ten be­ste­hen zu­dem ge­mein­sa­me Ver­bind­lich­kei­ten oder ge­mein­sam ge­nutz­te Kon­ten, so­dass auch hier ge­klärt wer­den muss, wie da­mit wei­ter zu ver­fah­ren ist. Die Ein­zel­hei­ten sind sehr kom­pli­ziert, auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te kann des­halb nur ein ers­ter Über­blick ge­ge­ben wer­den.

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Gestapelte Euro-Münzen.

Gemeinsames Vermögen und gemeinsame Verbindlichkeiten müssen nach der Trennung aufgeteilt werden

Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich

Die al­ler­meis­ten Ehe­paa­re le­ben im ge­setz­li­chen Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft und ha­ben kei­nen Ehe­ver­trag ge­schlos­sen. In die­sem Fall fin­det an­läss­lich der Schei­dung ein Aus­gleich in Be­zug auf das in der Ehe er­wor­be­ne Ver­mö­gen statt (Zu­ge­win­n­aus­gleich). Zu­dem gilt für al­le Ehe­paa­re un­ab­hän­gig vom Gü­ter­stand, dass die wäh­rend der Ehe er­wor­be­nen An­rech­te auf Ver­sor­gungs­leis­tun­gen (wie Ren­te oder an­de­re For­men der Al­ters­vor­sor­ge) gleich­mä­ßig zwi­schen den Ehe­part­nern ver­teilt wer­den (Ver­sor­gungs­aus­gleich). Dies be­deu­tet, dass der Ehe­part­ner, der wäh­rend der Ehe we­ni­ger Ver­mö­gen oder An­rech­te auf Ver­sor­gungs­leis­tun­gen er­wor­ben hat, durch den Aus­gleich am Zu­wachs be­tei­ligt wird. Grund hier­für ist der Leit­ge­dan­ke, dass sich die Auf­tei­lung von Er­werbs­tä­tig­keit und Haus­halts­füh­rung in der Ehe nicht zu Las­ten des haus­halts­füh­ren­den Ehe­part­ners aus­wir­ken soll. Ent­spre­chen­des gilt für ein­ge­tra­ge­ne Le­ben­s­part­ner. Die Ein­zel­hei­ten beim Zu­ge­winn- und Ver­sor­gungs­aus­gleich sind sehr kom­pli­ziert, so­dass hier nur ein ers­ter Über­blick ge­ge­ben wer­den kann.

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Zu sehen ist ein Stapel Bücher, auf dem eine Waage steht. Rechts daneben sind ein Richterhammer und eine Euro-Münze abgebildet.

Zugewinn- und Versorgungsausgleich werden vom Familiengericht durchgeführt