Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

ak­tua­li­siert am 31.01.24        von Ju­lia Mat­thäi, Prof. Dr. Eva Schu­man      Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Trennung rechtlich durchdenken" steht. Gezeigt werden ein Mann und seine Tochter im Schulalter, die nah beieinander stehend auf ein Waage- und ein Paragraphensymbol blicken.

Wem steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu und welche Entscheidungen sind davon umfasst?

Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht ab­hän­gig von Sor­ge­be­rech­ti­gung

Das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht steht bei ge­mein­sa­mer el­ter­li­cher Sor­ge bei­den El­tern ge­mein­sam zu. Ist ein El­tern­teil al­lein sor­ge­be­rech­tigt, dann steht die­sem El­tern­teil auch das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht al­lei­n zu. Denk­bar ist auch, dass die ge­trennt­le­ben­den El­tern zwar wei­ter­hin ge­mein­sam sor­ge­be­rech­tigt sind, aber das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht vom Ge­richt ei­nem El­tern­teil über­tra­gen wur­de.

Kin­des­wil­le ent­schei­dend
Wie in al­len Be­rei­chen der el­ter­li­chen Sor­ge müs­sen die El­tern auch bei Ent­schei­dun­gen über den Auf­ent­halt des Kin­des dem zu­neh­men­den Be­dürf­nis des Kin­des zu selbst­stän­di­gem ver­ant­wor­tungs­be­wuss­tem Hand­eln Rech­nung tra­gen. Der Kin­des­wil­le ist da­her al­ters­ge­mäß zu be­rück­sich­ti­gen. Ins­be­son­de­re bei äl­te­ren Kin­dern soll­te der Kin­des­wil­le bei der Fra­ge, bei wel­chem El­tern­teil das Kind le­ben möch­te, aus­schlag­ge­bend sein.
Be­stand­tei­le des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts
Das Recht, über den Auf­ent­halt des Kin­des zu be­stim­men, um­fasst ins­be­son­de­re die Ent­schei­dung über...
  • den Wohn­ort des Kin­des
  • einen Um­zug
  • Ur­laubs­rei­sen
  • Kur- und Kran­ken­haus­auf­ent­hal­te
  • Aus­geh­zei­ten

Zum Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht ge­hört auch, dass dem Kind ver­bo­ten wer­den kann, be­stimm­te Ort auf­zu­su­chen, oder dass Zei­ten fest­ge­legt wer­den, an de­nen das Kind zu Hau­se sein muss.

Wer entscheidet, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung lebt?

Die Ant­wort auf die­se Fra­ge ist da­von ab­hän­gig, wem das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht zu­steht.

Al­lei­ni­ges Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

Steht ei­nem El­tern­teil die el­ter­li­che Sor­ge oder zu­min­dest das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht al­lein zu, kann die­ser El­tern­teil auch al­lei­n ent­schei­den, wo das Kind lebt.

Bild der Familie Yildiz und Schulz. Dargestellt sind die Eltern Sevim Yildiz und Björn Schulz mit ihren Kindern Can Maximilian und Aylin Clara.

Ge­mein­sa­mes Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

Steht bei­den El­tern die el­ter­li­che Sor­ge oder zu­min­dest das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht ge­mei­nsam zu, dann müs­sen die El­tern nach ei­ner Tren­nung ein­ver­nehm­lich ent­schei­den, wo das Kind sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt ha­ben soll. In Be­tracht kommt ei­ner­seits, dass das Kind über­wie­gend bei ei­nem El­tern­teil lebt und mit dem an­de­ren re­gel­mä­ßig Um­gang  hat (sog. Re­si­denz­mo­dell). An­de­rer­seits kön­nen die El­tern das Kind auch ab­wech­selnd be­treu­en (sog. ge­teil­te Be­treu­ung bzw. Wech­selm­odell).

Ent­schei­dung für ein Be­treu­ungs­mo­dell

Bei der Ent­schei­dung für ein Be­treu­ungs­mo­dell sind zahl­rei­che Fak­to­ren zu be­ach­ten. Be­spre­chen Sie ge­mein­sam, wel­ches Be­treu­ungs­mo­dell nach ei­ner Tren­nung zu Ih­rer Le­bens­si­tua­ti­on am bes­ten passt und dem Kin­des­wohl am bes­ten dient. An die­sem Klä­rungs­pro­zess soll­ten Sie auch Ihr Kind al­ters­ge­recht be­tei­li­gen und sei­ne Wün­sche und Be­dürf­nis­se be­rück­sich­tig­en. Aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen un­ter an­de­rem zu den recht­li­chen Aus­wir­kun­gen der ver­schie­de­nen Be­treu­ungs­mo­del­le fin­den Sie hier:

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Er­ge­ben sich im Lau­fe des Ge­trennt­le­bens Ver­än­de­run­gen in Ih­rer Le­bens­si­tua­ti­on oder bei den Be­dürf­nis­sen und Wün­schen Ih­res Kin­des, dann kann es not­wen­dig sein, dass Sie er­neut ge­mein­sam ent­schei­den müs­sen, wo das Kind sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt ha­ben soll.

Was passiert, wenn sich die Eltern nicht über den Aufenthalt des Kindes einigen können?

Un­ter­stüt­zung durch Be­ra­tungs­stel­len

Kön­nen sich die ge­mein­sam sor­ge­be­rech­tig­ten El­tern über den Le­bens­mit­tel­punkt des Kin­des oder über ei­ne ein­zel­ne An­ge­le­gen­heit des Auf­ent­hal­tes (z. B. Ur­laubs­rei­se des Kin­des in das au­ßer­eu­ro­päi­sche Hei­mat­land ei­nes El­tern­teils) nicht ei­ni­gen, dann kön­nen Sie zur Lö­sung des Kon­flikts kostenlose Beratungs- und Unterstützungsangebote des Ju­gend­amts oder von Er­zie­hungs- und Fa­mi­li­en­be­ra­tungs­stel­len in An­spruch neh­men.

Ein­schal­tung des Fa­mi­li­en­ge­richts

Schei­tert ei­ne ein­ver­nehm­li­che Lö­sung, dann kann auf An­trag ei­nes El­tern­teils ei­ne Ent­schei­dung des Fa­mi­li­en­ge­richts her­bei­ge­führt wer­den. Auch das Ge­richt wird zu­nächst ver­su­chen, Ein­ver­neh­men zwi­schen den El­tern her­zu­stel­len. So­fern dies nicht ge­lingt, wird das Ge­richt den El­tern­kon­flikt schlich­ten, wo­bei zwei Fall­kon­stel­la­tio­nen zu un­ter­schei­den sind.

Zwei Personen haben die Arme verschränkt und einander den Rücken zugewandt. Zwischen ihnen befindet sich ein abstraktes Gekritzel.

Sind sich die El­tern un­ei­nig, kön­nen sie Hil­fe in Form von Be­ra­tung in An­spruch neh­men

Über­tra­gung ei­nes Teil­be­reichs der el­ter­li­chen Sor­ge

Das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht kann bei ge­mein­sa­men Sor­ge­recht als Teil­be­reich der el­ter­li­chen Sor­ge un­ter en­gen Vor­aus­set­zun­gen auf einen El­tern­teil über­tra­gen wer­den. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn zwi­schen den El­tern ein nicht lös­ba­rer Kon­flikt über den Le­bens­mit­tel­punkt des Kin­des be­steht. Mehr zur Über­tra­gung ei­nes Teil­be­reichs der el­ter­li­chen Sor­ge er­fah­ren Sie hier:

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Über­tra­gung der Al­lein­ent­schei­dung in ei­ner ein­zel­nen An­ge­le­gen­heit des Auf­ent­halts

Geht es um ein­zel­ne An­ge­le­gen­hei­ten des Auf­ent­hal­tes (z. B. ei­ne Ur­laubs­rei­se des Kin­des in das Hei­mat­land ei­nes El­tern­teils), dann kann das Ge­richt bei ge­mein­sa­mem Sor­ge­recht ei­nem El­tern­teil die al­lei­ni­ge Ent­schei­dung über die­se An­ge­le­gen­heit über­tra­gen. Aus­schlag­ge­bend für die Ent­schei­dung des Ge­richts ist da­bei das Kin­des­wohl. Mehr zur Über­tra­gung der Ent­schei­dungs­be­fug­nis in ei­ner ein­zel­nen An­ge­le­gen­heit er­fah­ren Sie hier:

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Mög­lich­kei­ten des Um­gangs­el­tern­teils bei feh­len­dem Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts


Steht das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht dem haupt­be­treu­en­den El­tern­teil al­lein zu, dann sind die Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se des Um­gangs­el­tern­teils ein­ge­schränkt. Die­se be­schrän­ken sich auf den Auf­ent­halt des Kin­des wäh­rend der Um­gangs­zei­ten (z. B. Kon­takt zu Drit­ten). So­bald es sich um be­deu­ten­de Fra­gen des Auf­ent­halts han­delt (z. B. Fern­rei­sen), dann ent­schei­det der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil al­lein. Ist der Um­gangs­el­tern­teil mit den Ent­schei­dun­gen des an­de­ren El­tern­teils nicht ein­ver­stan­den, kann er sich an das Fa­mi­li­en­ge­richt wen­den und einen An­trag auf Über­tra­gung des Sor­ge­rechts oder des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts als Teil der el­ter­li­chen Sor­ge stel­len.

Ei­ne Über­sicht mit den ver­schie­de­nen Fall­kon­stel­la­tio­nen und den je­wei­li­gen Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen der El­tern so­wie den Ent­schei­dungs­mög­lich­kei­ten des Fa­mi­li­en­ge­richts fin­den Sie hier:

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Darf ein Elternteil mit dem Kind in eine andere Stadt umziehen?

Auch für einen Um­zug und den da­mit ver­bun­de­nen Wohn­ort­wech­sel des Kin­des kommt es dar­auf an, wem das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht zu­steht.

Al­lei­ni­ges Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

Steht ei­nem El­tern­teil das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht al­lein zu, dann kann die­ser El­tern­teil auch al­lein über den Wohn­ort des Kin­des und da­mit auch über einen Um­zug ent­schei­den. Da­bei ist aber, wie bei je­der das Kind be­tref­fen­den Ent­schei­dung, das Kin­des­wohl zu be­rück­sich­ti­gen. Zum Kin­des­wohl ge­hört auch die Ge­währ­leis­tung des Um­gangs mit dem an­de­ren El­tern­teil.

Ge­mein­sa­mes Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

Bei ei­nem ge­mein­sa­men Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht kön­nen die El­tern nur ge­mein­sam ent­schei­den, wo das Kind woh­nen soll. Möch­te z. B. der bis­lang haupt­be­treu­en­de El­tern­teil zu­sam­men mit dem Kind in ei­ne an­de­re Stadt um­zie­hen, braucht er da­für die Zu­stim­mung des an­de­ren El­tern­teils. Schei­tert ei­ne ein­ver­nehm­li­che Lö­sung der El­tern, dann kann ei­ne Ent­schei­dung des Fa­mi­li­en­ge­richts her­bei­ge­führt wer­den.

Zahlreiche Umzugskartons und Umzugsgegenstände aufeinandergestapelt.

Einen Umzug mit dem Kind sollte man mit dem anderen Elternteil absprechen

Was pas­siert, wenn der Wohn­ort­wech­sel nicht dem Kin­des­wohl ent­spricht?

Ent­spricht die Ent­schei­dung des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils, mit dem Kind um­zu­zie­hen, nicht dem Kin­des­wohl und Kin­des­wil­len, dann kann der Um­gangs­el­tern­teil beim Fa­mi­li­en­ge­richt die Über­tra­gung des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts be­an­tra­gen. Das Fa­mi­li­en­ge­richt prüft in die­sem Fall, ob der Ver­bleib des Kin­des bei dem El­tern­teil, der mit dem Kind um­zie­hen möch­te, oder ob ein Wech­sel des Kin­des zum an­de­ren El­tern­teil dem Kin­des­wohl am bes­ten ent­spricht. Ei­ne Über­sicht zu Bei­spie­len aus der Recht­spre­chung fin­den Sie hier:

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Neu­re­ge­lung des Um­gangs nach Um­zug

Zu be­ach­ten ist, dass nach ei­nem Um­zug ei­ne Neu­re­ge­lung des Um­gangs er­for­der­lich sein kann. Ins­be­son­de­re bei ei­ner grö­ße­ren Ent­fer­nung zwi­schen Kind und um­gangs­be­rech­tig­tem El­tern­teil soll­te ei­ne prak­ti­ka­ble Re­ge­lung ge­trof­fen wer­den, mit der die Um­gangs­kon­tak­te zwi­schen dem Kind und dem an­de­ren El­tern­teil an­ge­mes­sen ver­wirk­licht wer­den kön­nen (z. B. we­ni­ger, da­für aber län­ge­re Auf­ent­hal­te beim an­de­ren El­tern­teil).

Was ist bei Urlaubsreisen mit dem Kind zu beachten?

Auch bei Ur­laubs­rei­sen mit dem Kind kommt es dar­auf an, wel­chem El­tern­teil das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht zu­steht.

Al­lei­ni­ges Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

Steht ei­nem El­tern­teil das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht al­lein zu, dann kann die­ser El­tern­teil al­le Ur­laubs­rei­sen oh­ne Zu­stim­mung des an­de­ren El­tern­teils un­ter­neh­men.

Ein Flugzeug umkreist die Weltkugel.

Urlaube mit dem Kind sind grundsätzlich für beide Eltern möglich

Ge­mein­sa­mes Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

Bei ei­nem ge­mein­sa­men Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht kann grund­sätz­lich je­der El­tern­teil oh­ne die Zu­stim­mung des an­de­ren El­tern­teils mit dem Kind in den Ur­laub fah­ren. Das gilt ins­be­son­de­re für Rei­sen in­ner­halb Deutsch­lands und ins eu­ro­päi­sche Aus­land. Fern­rei­sen ins au­ßer­eu­ro­päi­sche Aus­land sind grund­sätz­lich auch oh­ne Zu­stim­mung mög­lich, wenn die Rei­se dem Kind al­ters- und ge­sund­heits­be­dingt zu­ge­mu­tet wer­den kann. Dies ist im­mer im Ein­zel­fall zu be­trach­ten. Die Zu­stim­mung des an­de­ren El­tern­teils ist hin­ge­gen ins­be­son­de­re bei Rei­sen in Ri­si­ko­ge­bie­te, für die das Aus­wär­ti­ge Amt ei­ne Rei­se­war­nung her­aus­ge­ge­ben hat, oder für Rei­sen in ab­ge­le­ge­ne Ge­bie­te so­wie Aben­teu­er­ur­lau­be not­wen­dig.

Ur­laubs­rei­sen mit dem Um­gangs­el­tern­teil

Auch der El­tern­teil dem kein Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht zu­steht, darf wäh­rend sei­ner Um­gangs­zei­ten oh­ne Zu­stim­mung des an­de­ren El­tern­teils mit dem Kind in den Ur­laub fah­ren. Da­für muss es sich bei dem Ur­laub­sort und der An- und Ab­rei­se um ei­ne An­ge­le­gen­heit der tat­säch­li­chen Be­treu­ung han­deln. Ei­ne Ur­laubs­rei­se ist in der Re­gel dann ei­ne An­ge­le­gen­heit der tat­säch­li­chen Be­treu­ung, wenn sie in­ner­halb Deutsch­lands und un­ter der Nut­zung der üb­li­chen Ver­kehrs­mit­tel er­folgt. Bei Rei­sen au­ßer­halb Deutsch­lands kön­nen das Al­ter des Kin­des oder der Ort bzw. die Art des Ur­laubs (ab­ge­le­ge­nes Ge­biet, Aben­teu­er­ur­laub) die Zu­stim­mung des an­de­ren El­tern­teils er­for­der­lich ma­chen. Rei­sen in ein Ri­si­ko­ge­biet oder au­ßer­halb Eu­ro­pas sind stets nur mit Zu­stim­mung des an­de­ren El­tern­teils er­laubt.

Kin­des­wohl­ge­fähr­dung durch Aus­lands­rei­se

Droht im Zu­sam­men­hang mit der Aus­lands­rei­se ei­ne Kin­de­sent­füh­rung oder ein schwer­wie­gen­der Ein­griff in Grund­rech­te des Kin­des (z. B. Be­schnei­dung, Zwangs­hei­rat), dann kann sich der an­de­re El­tern­teil auf­grund der dro­hen­den Kin­des­wohl­ge­fähr­dung an das Fa­mi­li­en­ge­richt wen­den. Bei Vor­lie­gen ei­ner Kin­des­wohl­ge­fähr­dung kann das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht dem El­tern­teil, der das Kin­des­wohl ge­fähr­det, ent­zo­gen und auf den an­de­ren El­tern­teil über­tra­gen wer­den.

Quellen

Mehr zum The­ma

Hier fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu Quel­len der In­hal­te die­ser Sei­te.

Als Quel­len wur­den un­ter an­de­rem ver­wen­det:

Ger­hardt, P., Heint­schel-Hei­negg, B. v., Klein, M. (2021). Hand­buch Fa­mi­li­en­recht. Wol­ters Klu­wer.

Rahm, W., Kün­kel, B., Kem­per, R. (2021). Hand­buch Fa­mi­li­en- und Fa­mi­li­en­ver­fah­rens­recht. ot­to­schmidt.

Schnitz­ler, K. (2020). Mün­che­ner An­walts­hand­buch Fa­mi­li­en­recht. C.H.Beck.

Wich­ti­ge Ge­richts­ent­schei­dun­gen: 

BVerfG 27.6.2008 – 1 BvR 311/08 (Be­rück­sich­ti­gung des Kin­des­wil­lens bei Ent­schei­dung über Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht)

BGH 28.4.2010 – XII ZB 81/09 (Über­tra­gung des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts auf einen El­tern­teil) 

OLG Frankfurt 12.5.2020 – 4 UF 45/20  (Über­tra­gung des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts auf einen El­tern­teil)

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