Un­ter­halt und staat­li­che Un­ter­stüt­zung

ak­tua­li­siert am 31.01.24        von Eli­sa­beth Gal­bas, Ju­lia Mat­thäi, Jen­ni­fer Reh     Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Trennung rechtlich durchdenken" steht. Gezeigt werden ein Mann und seine Tochter im Schulalter, die nah beieinander stehend auf ein Waage- und ein Paragraphensymbol blicken.
Was er­war­tet Sie auf die­ser Sei­te?

Hier er­hal­ten Sie In­for­ma­tio­nen zu den fol­gen­den The­men:


  1. Kindesunterhalt und Kindergeld
  2. Unterhalt des betreuenden Elternteils
  3. Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
  4. Staatliche Unterstützung

Kindesunterhalt und Kindergeld

Als El­tern sind Sie ver­pflich­tet, Ih­rem Kind Un­ter­halt zu ge­wäh­ren. Zu den Un­ter­halts­pflich­ten der El­tern ge­gen­über min­der­jäh­ri­gen Kin­dern ge­hö­ren:

  • fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dun­gen (Bar­un­ter­halt)
  • per­sön­li­che Zu­wen­dung (ins­be­son­de­re die Be­treu­ung des Kin­des) so­wie
  • Sach­lei­stun­gen (et­wa die Ver­pfle­gung des Kin­des).

Zu­sam­men­le­ben­de El­tern be­stim­men die Art und Wei­se der Un­ter­halts­ge­wäh­rung selbst. Le­ben die El­tern hin­ge­gen ge­trennt, müs­sen die Un­ter­halts­pflich­ten un­ter­ein­an­der fair auf­ge­teilt wer­den. Hier­zu gibt es ge­setz­li­che Vor­ga­ben, die an das von den El­tern ge­wähl­te Be­treu­ungs­mo­dell an­knüp­fen.

Im Fol­gen­den wer­den die wich­tigs­ten Fra­gen zum Kin­des­un­ter­halt be­ant­wor­tet. Sie er­hal­ten In­for­ma­tio­nen...

zur Be­rech­nung des Bar­un­ter­halts

zu Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen mit dem an­de­ren El­tern­teil

zu wich­ti­ger Recht­spre­chung im Kon­flikt­fall

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Vater streckt seiner Tochter die Arme entgegen, die einen Schulranzen auf dem Rücken hat und ihrem Vater ebenfalls die Arme entgegen streckt. Beide lächeln.

Der Kindesunterhalt kommt dem Kind zugute

Unterhalt des betreuenden Elternteils

Wird das ge­mein­sa­me Kind nach der Tren­nung der El­tern ganz über­wie­gend von ei­nem El­tern­teil be­treut (sog. Re­si­denz­mo­dell), dann ist es für die­sen El­tern­teil vor al­lem in den ers­ten Le­bens­jah­ren des Kin­des schwie­rig, ne­ben der Be­treu­ung des Kin­des be­rufs­tä­tig zu sein. Da­her sieht das Ge­setz vor, dass der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ge­gen den an­de­ren El­tern­teil einen An­spruch auf Be­treu­ungs­un­ter­halt gel­tend ma­chen kann.

Der An­spruch auf Be­treu­ungs­un­ter­halt be­steht un­ab­hän­gig da­von, ob die El­tern...

  • ver­hei­ra­tet wa­ren oder wäh­rend des Ge­trennt­le­bens noch ver­hei­ra­tet sind
  • bis zur Tren­nung nicht ver­hei­ra­tet zu­sam­men­ge­lebt ha­ben
  • be­reits bei der Ge­burt des Kin­des ge­trennt ge­lebt ha­ben

Der An­spruch be­ruht auf der el­ter­li­chen So­li­da­ri­tät zum Woh­le des Kin­des, da die Be­treu­ung des Kin­des durch den un­ter­halts­be­rech­tig­ten El­tern­teil in den ers­ten Jah­ren nach der Ge­burt auch im In­ter­es­se des un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils ist. Im Fol­gen­den er­hal­ten Sie nä­he­re In­for­ma­tio­nen zu den Vor­aus­set­zun­gen, der Hö­he und der Dau­er des Be­treu­ungs­un­ter­halts.

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Eine Mutter pflegt ihr krank im Bett liegendes Kind und fühlt seine Stirn.

Gerade die Betreuung eines Kleinkindes nimmt viel Zeit in Anspruch

Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Mit der Ehe­schlie­ßung über­neh­men die Ehe­leu­te Ver­ant­wor­tung für­ein­an­der in gu­ten wie in schlech­ten Zei­ten. Die­se um­fasst al­le Le­bens­be­rei­che – auch den so­ge­nann­ten Ehe­gat­te­nun­ter­halt.

Der An­spruch auf Ehe­gat­ten­un­ter­halt ist un­ter­schied­lich aus­ge­stal­tet, je nach­dem auf wel­che zeit­li­che Pha­se er sich be­zieht: Wäh­rend des ehe­li­chen Zu­sam­men­le­bens wird Fa­mi­li­en­un­ter­halt ge­schul­det, in der Zeit des Ge­trennt­le­bens bis zur Schei­dung be­steht ein An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt und nach der Schei­dung ge­ge­be­nen­falls ein An­spruch auf nach­e­he­li­chen Un­ter­halt.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te wer­den vor al­lem der Tren­nungs­un­ter­halt und der nach­e­he­li­che Un­ter­halt nä­her er­klärt. Da die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zum Ehe­gat­ten­un­ter­halt kom­pli­ziert sind, wer­den hier nur die Grund­zü­ge dar­ge­stellt. Bei schwie­ri­gen Fra­gen emp­fiehlt es sich, an­walt­li­che Hil­fe in An­spruch zu neh­men.

Von den Un­ter­halts­an­sprü­chen ei­nes Ehe­part­ners nach ei­ner Tren­nung oder Schei­dung ist der Un­ter­halt für den Le­bens­be­darf ge­mein­sa­mer Kin­der zu un­ter­schei­den. Kin­der ha­ben einen ei­ge­nen An­spruch auf Kin­des­un­ter­halt.

Ein An­spruch auf nach­e­he­li­chen Un­ter­halt kommt in Aus­nah­me­fäl­len in Be­tracht...

Staatliche Unterstützung nach einer Trennung

Tren­nun­gen sind nicht nur emo­tio­nal, son­dern auch fi­nan­zi­ell be­las­tend. Da­her ist das Ar­muts­ri­si­ko von Kin­dern Al­lein­er­zie­hen­der sehr viel hö­her als von Kin­dern, die mit bei­den El­tern zu­sam­men­le­ben. Tren­nungs­fa­mi­li­en wer­den aber durch ver­schie­de­ne staat­li­che Lei­tun­gen un­ter­stützt, die im Fol­gen­den vor­ge­stellt wer­den. 
Zum einen be­ste­hen staat­li­che Leis­tun­gen, die ge­zielt für Fa­mi­li­en nach ei­ner Tren­nung vor­ge­se­hen sind. So gibt es z. B. bei der Ein­kom­men­steu­er den Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de oder beim Bür­ger­geld­be­zug den Mehr­be­darf für Al­lein­er­zie­hen­de. Auch Kin­der wer­den ge­zielt un­ter­stützt: Sie ha­ben An­spruch auf Un­ter­halts­vor­schuss, wenn der un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil den Kin­des­un­ter­halt nicht (voll­stän­dig) zahlt.
Zum an­de­ren gel­ten für vie­le staat­li­che Leis­tun­gen (wie Bür­ger­geld, Wohn­geld, Kin­der­zu­schlag oder El­tern­geld) be­son­de­re Re­ge­lun­gen für ge­trennt­le­ben­de El­tern. Wur­den staat­li­che Leis­tun­gen be­reits vor der Tren­nung in An­spruch ge­nom­men, än­dert sich mit der Tren­nung häu­fig die Hö­he der bis­lang ge­währ­ten Leis­tun­gen. 
Hier er­hal­ten Sie einen ers­ten Über­blick über die Vor­aus­set­zun­gen für staat­li­chen Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen und steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen, die nach ei­ner Tren­nung in Be­tracht kom­men. Zu­dem wer­den Sie in­for­miert, was Sie be­ach­ten müs­sen und wo Sie An­trä­ge stel­len kön­nen. 

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